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§ 14 - Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV)

V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-6-20-2 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Muster-Produktinformationsblatt



(1) 1Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1.
eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,

2.
ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie

3.
bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:

a)
eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1.200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und

b)
eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;

Zulagen, die nach dem Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberücksichtigt.

2Lässt der Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag in der Ansparphase ausschließlich eine Einmalbeitragszahlung und keine laufende Zahlung zu, so sind statt der monatlichen Beitragszahlungen nach Satz 1 Nummer 3 folgende Annahmen zugrunde zu legen:

1.
bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14.400 Euro,

2.
bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24.000 Euro,

3.
bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36.000 Euro und

4.
bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48.000 Euro.

3Bei Altersvorsorgeverträgen ist zusätzlich eine einmalig gezahlte Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird, anzunehmen.

(2) 1Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. 2In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 14 AltvPIBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 10 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
aktuellvor 23.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AltvPIBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AltvPIBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltvPIBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 10 3. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
... „§ 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung" ersetzt. 2. Dem § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Lässt der ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 12 4. StRVÄndV Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
...  4. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:  ...