(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Populationen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. §
34 Absatz 2 und 4 der
Saatgutverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen oder Behältnisse anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.