Auf Grund des §
5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des §
22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel
372 Nummer 1 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Abweichend von §
6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage
3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der
Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hartweizen der Sorte „Wintergold" 80 vom Hundert der reinen Körner.
(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 30. November 2015 in den Verkehr gebracht werden.
Jede Packung oder jedes Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit in Anwendung des §
1 Absatz 1 unterhalb der in Anlage
3 Nummer 1.1.5 Spalte 3 der
Saatgutverordnung vorgeschriebenen Mindestkeimfähigkeit liegt, ist mit einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier zu versehen, in dem auf die verminderte Keimfähigkeit hingewiesen wird. Das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit die Keimfähigkeit in einer dem §
31 Satz 2 der
Saatgutverordnung genügenden Weise angegeben wird.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Oktober 2015.