Das
Fischetikettierungsgesetz vom
1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel
207 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)" durch die Wörter „den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" werden durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- cc)
- Das Wort „Gemeinschaft" wird durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit einer Etikettierung, insbesondere hinsichtlich der Angabe der Handelsbezeichnung der Fischart, der Produktionsmethode, des Fanggebietes der Seefischerei oder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-Kategorie oder des Erzeugungsgebietes der Aquakultur, in den Verkehr gebracht, innergemeinschaftlich verbracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,".
- bb)
- Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- bei der Etikettierung von aus bestimmten Fanggebieten stammenden Fischen oder Fischereierzeugnissen eine schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division zu verwenden ist,".
- c)
- In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
V. v. 05.11.2015 BGBl. I S. 1926