§ 46 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 46 Übergangsvorschriften


§ 46 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. 2Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.

(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.

(3) 1Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. 2Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.

(4) Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 46 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
aktuell vorher 15.08.2018Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
aktuellvor 15.08.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 46 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
§ 3 ElektroGBattDGGebV Übergangsvorschriften (vom 07.10.2025)
... Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Artikel 1 3. ElektroGGebV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und „§ 30 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 35. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsvorschriften (1) ... 1" eingefügt. 35. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Übergangsvorschriften (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Artikel 1 ElektroGuaÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 46 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 2" eingefügt und die ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 3 ElektroGNRG Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „4" ersetzt. 10. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Artikel 1 2. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,". 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 ... richtig oder nicht vollständig gibt,". 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von ... 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „ § 46 Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder ...


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