§ 46 Übergangsvorschriften
(1)
1Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach
§ 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten.
2Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenElektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
§ 3 ElektroGBattDGGebV Übergangsvorschriften (vom 07.10.2025) ... Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung. (3) Soweit Anträge auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Artikel 1 2. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ... oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,". 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 ... richtig oder nicht vollständig gibt,". 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von ... 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „ § 46 Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder ...
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