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§ 18a - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
(1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind.
(2) 1Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. 2Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
(4) 1Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. 2Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 18a ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18a ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2026)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert, 13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a ... Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist, 13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder ...
§ 46 ElektroG Übergangsvorschriften (vom 01.01.2026)
... 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ...
Anlage 3a ElektroG (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen (vom 01.01.2026)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Artikel 1 2. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen". b) Nach ... leicht auffindbar zu veröffentlichen." 8. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt: „§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und ... 8. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt: „ § 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (1) Die nach ... 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt: „13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a ... Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist, 13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder ... 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ... 17. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und ...
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