Änderung § 14 ElektroG vom 15.08.2018

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§ 14 ElektroG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2018 geltenden Fassung
§ 14 ElektroG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bereitstellen der abzuholenden Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger


(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 von deren Bevollmächtigten abzuholenden Altgeräte an von ihnen eingerichteten Übergabestellen in folgenden Gruppen in geeigneten Behältnissen unentgeltlich bereit:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Gruppe 1: Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,

2. Gruppe 2: Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren,

3. Gruppe 3: Bildschirme, Monitore und TV-Geräte,

4. Gruppe 4: Lampen,

5. Gruppe 5: Haushaltskleingeräte, Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper sowie Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und

(Text neue Fassung)

1. Gruppe 1: Wärmeüberträger,

2. Gruppe 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,

3. Gruppe 3: Lampen,

4. Gruppe 4: Großgeräte,

5. Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,

6. Gruppe 6: Photovoltaikmodule.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 In der Gruppe 1 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in der Gruppe 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.



2 In der Gruppe 4 sind Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, und in den Gruppen 2, 4 und 5 batteriebetriebene Altgeräte getrennt von den anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis zu sammeln.

(2) 1 Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. 2 Die Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht mechanisch verdichtet werden.

vorherige Änderung

(3) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1 bis 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten der Gruppe 1 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppe 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. 2 Wenn bei der Gruppe 1 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.



(3) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitgestellten Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe, bei Nachtspeicherheizgeräten in der Gruppe 4 und bei batteriebetriebenen Altgeräten der Gruppen 2, 4 und 5 eine Abholmenge von mindestens fünf Kubikmetern, bei der Gruppe 3 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern und bei der Gruppe 6 eine Abholmenge von mindestens zweieinhalb Kubikmetern erreicht ist. 2 Wenn bei der Gruppe 4 ein Behältnis mit Nachtspeicherheizgeräten zur Abholung bereitgestellt wird, ist dies der Gemeinsamen Stelle bei der Meldung nach Satz 1 mitzuteilen.

(4) 1 An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. 2 Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt.

(5) 1 Ein nach Landesrecht für die Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann sämtliche Altgeräte einer Gruppe für jeweils mindestens zwei Jahre von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen (Optierung). 2 Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist im Fall der Optierung eine Separierung von Altgeräten in der optierten Gruppe zulässig. 3 Er hat die Altgeräte nach Satz 1 wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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