Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 (RBSFV 2016)

V. v. 22.10.2015 BGBl. I S. 1788 (Nr. 41); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 860-12-1-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2016



Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2016 um 1,24 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.



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