Die
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
14 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 31 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen."
- 2.
- In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842