Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32a Ärzte-ZV vom 28.10.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 AsylVfBeschlGV am 28. Oktober 2015 und Änderungshistorie der Ärzte-ZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 32a Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 32a Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a


(Text alte Fassung)

1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.

(Text neue Fassung)

1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

 

Anzeige