Änderung § 32a Ärzte-ZV vom 28.10.2015

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§ 32a Ärzte-ZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2015 geltenden Fassung
§ 32a Ärzte-ZV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a


(Text alte Fassung)

1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.

(Text neue Fassung)

1 Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2 Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3 Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

 



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