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§ 32a - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

V. v. 28.05.1957 BGBl. I S. 572, 608; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8230-25 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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§ 32a



1Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.



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Frühere Fassungen von § 32a Ärzte-ZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2015Artikel 4 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32a Ärzte-ZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a Ärzte-ZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Ärzte-ZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 4 AsylVfBeschlGV Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
... oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen." 2. In § 32a Satz 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Buchstabe b" durch die Wörter ...