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Artikel 9 - Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 9 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. November 2015 BewG § 97, § 154, § 190, § 195, § 205, Anlage 22, Anlage 24, Anlage 25

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 231 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 97 Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind bei der Wertermittlung des Anteils vorbehaltlich des § 9 Absatz 2 und 3 Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf den Wert des Anteils auswirken, wie insbesondere eine vom Verhältnis des Anteils am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) abweichende Gewinnverteilung."

2.
§ 154 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung)."

3.
§ 190 wird wie folgt gefasst:

„§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen."

4.
§ 195 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „§ 190 Abs. 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 190 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 190 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

5.
Dem § 205 werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:

„(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden."

6.
Die Anlage 22 erhält die als Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

7.
Die Anlage 24 erhält die als Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

8.
Die Anlage 25 erhält die als Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 9 Steueränderungsgesetz 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StÄndG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StÄndG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 StÄndG 2015 zu Artikel 9 Nummer 6
Anlage 2 StÄndG 2015 zu Artikel 9 Nummer 7
Anlage 3 StÄndG 2015 zu Artikel 9 Nummer 8
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 2 ErbStRAnpG Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt ...