Änderung § 10 FMSAKostV vom 01.01.2018

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§ 13 FMSAKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 10 FMSAKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Stundung, Niederschlagung und Erlass


(Text neue Fassung)

§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass


vorherige Änderung

Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen und Umlagen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.



Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.




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