§ 3 - Agrarstatistikverordnung (AgrStatV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
| |

§ 3 Aquakulturstatistik


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

1.
Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und

2.
Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 3 AgrStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
vom 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 3 AgrStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Artikel 1 AgrStatVuWeinVÄndV Änderung der Agrarstatistikverordnung
... jeweils nach der Fläche erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und ... nach der Fläche erhoben." 2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed