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Änderung § 3 AgrStatV vom 30.12.2021

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§ 2 AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
§ 3 AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259

(Text alte Fassung)

§ 2 Aquakulturstatistik


(Text neue Fassung)

§ 3 Aquakulturstatistik


(Textabschnitt unverändert)

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

1. Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und

2. Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.