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Änderung § 2 AgrStatV vom 30.12.2021

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§ 2 AgrStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung
§ 2 AgrStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
 

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§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Baumobstanbauerhebung


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Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.