§ 2 AgrStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2021 geltenden Fassung | § 2 AgrStatV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259 |
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(Text alte Fassung) § 2 (neu) | (Text neue Fassung)§ 2 Baumobstanbauerhebung |
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben. |