Auf Grund des §
94a Nummer 1 Buchstabe a und b des
Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 14 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§
14 Absatz 1 des
Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach §
14 Absatz 1 des
Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
Zusätzlich zu den in
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.
Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach
§ 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:
- 1.
- Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und
- 2.
- Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.
Im Übrigen bleibt
§ 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Erste Agrarstatistikverordnung vom
20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt