Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen sowie zur Einschränkung des Kreises der zu Befragenden nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikverordnung - AgrStatV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1979 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5259
Geltung ab 21.11.2015; FNA: 7860-9-4 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Eingangsformel
§ 1 Baumschulerhebung
§ 2 Baumobstanbauerhebung
§ 3 Aquakulturstatistik
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 94a Nummer 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Baumschulerhebung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Absatz 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.

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§ 2 Baumobstanbauerhebung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021

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§ 3 Aquakulturstatistik


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Kreis der in der Aquakulturstatistik nach § 68a des Agrarstatistikgesetzes zu Befragenden wird wie folgt eingeschränkt:

1.
Betriebe mit Teichen ohne nennenswerten kontinuierlichen Durchfluss: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen die Gesamtgewässerfläche der Teiche mindestens 0,3 Hektar beträgt, und

2.
Betriebe mit Anlagen ohne Kreislaufführung, die von Wasser kontinuierlich durchflossen werden, sowie mit Anlagen mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von mindestens 20 Prozent des Anlagenvolumens: Erhebungseinheiten sind solche Betriebe, bei denen das Gesamtvolumen der genannten Anlagen, soweit es für die Aquakultur verwendbar ist, mindestens 200 Kubikmeter beträgt.

Im Übrigen bleibt § 68a des Agrarstatistikgesetzes unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2015 1. AgrStatV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. November 2015.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BGBl. I S. 5259 m.W.v. 30. Dezember 2021

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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