Änderung § 1 SAZV vom 01.01.2020

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§ 1 SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 1 SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gelten.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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