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Synopse aller Änderungen der SAZV am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der 1. SAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständigkeit
    § 4 Arbeitszeit
Abschnitt 2 Grundbetrieb
    § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
    § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
    § 8 Dienstfreie Tage
    § 9 Schichtdienst
    § 10 Mobiles Arbeiten
    § 11 Dienstreisen
    § 12 Rufbereitschaft
    § 13 Bereitschaftsdienst
    § 14 Nachtdienst
    § 15 Mehrarbeit
    § 16 Gleitende Arbeitszeit
    § 17 Erprobung von Langzeitkonten
    § 18 Automatisierte Zeiterfassung
    § 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
    § 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
    § 21 Anordnung von Dienst
    § 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
    § 23 Ausgleich von Belastungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
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    Anlage (zu § 1 Absatz 2)

§ 1 Geltungsbereich


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Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.



(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5a (neu)




§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung


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(1) 1 Für Soldatinnen und Soldaten, die als fliegende Besatzung Tätigkeiten zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2023 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. 2 Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.

(2) 1 Für Soldatinnen und Soldaten

1. dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten

a) zusammenhängend längstens für 168 Stunden und

b) an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr

angeordnet werden sowie

2. darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.

2 Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.

(3) 1 Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und im Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben. 2 Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. 3 Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:

1. die Zeiträume, in denen die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,

2. die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist,

3. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

a) am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie

b) am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.

4 Das Bundesministerium der Verteidigung, das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando löschen die Liste spätestens zwei Jahre nach dem Ende des Berichtszeitraums.

§ 15 Mehrarbeit


(1) Der Dienstbetrieb ist grundsätzlich so auszugestalten, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder die im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit hierfür ausreicht.

(2) 1 Für die Anordnung, den Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit sind Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen zuständig. 2 Diese Befugnis kann im Bundesministerium der Verteidigung, in höheren Kommandobehörden, in Kommandobehörden, in vergleichbaren zivilen Dienststellen sowie in Bundeswehrkrankenhäusern delegiert werden.

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(3) 1 Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. 2 Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. 3 Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 aus.



(3) 1 Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. 2 Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden. 3 Ein finanzieller Ausgleich für Mehrarbeit wirkt sich nicht reduzierend auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach § 5 Absatz 5 oder § 5a Absatz 1 Satz 1 aus.

(4) 1 Der Ausgleich angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit hat grundsätzlich in der Dienststelle zu erfolgen, in der die Mehrarbeit entstanden ist. 2 Dies gilt auch bei einer Auslandsverwendung; eine auf den Ausgleich von angeordneter, befohlener oder genehmigter Mehrarbeit gestützte Verlängerung des Versetzungs- oder Kommandierungszeitraums ist nicht statthaft.

(5) Bei schwerbehinderten Soldatinnen und Soldaten ist die Anordnung oder der Befehl von Mehrarbeit nur mit Zustimmung der Betroffenen statthaft.

(6) 1 Die Anordnung, der Befehl, die Genehmigung und der Ausgleich von Mehrarbeit sind gesondert zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen und gespeicherten Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, fünf weitere Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Anordnung von Dienst


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(1) 1 Bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes wird der Dienst vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnet. 2 In allen anderen Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes wird der Dienst von der Inspekteurin oder dem Inspekteur des jeweilig zuständigen militärischen Organisationsbereiches angeordnet. 3 Die Inspekteurinnen und Inspekteure können die Befugnis zur Anordnung im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.



(1) 1 Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. 2 Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. 3 Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständige Inspekteurin oder den zuständigen Inspekteur. 4 Sie oder er kann die Anordnungsbefugnis nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) 1 Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. 2 Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Ausgleich von Belastungen


(1) Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes sind auszugleichen.

(2) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes mit Ausnahme der einsatzgleichen Verpflichtungen gilt, dass

1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat vor Beginn der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens fünf zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll,

2. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind und

3. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit die Gelegenheit zur Inanspruchnahme von mindestens 14 zusammenhängenden dienstfreien Tagen aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst eröffnet werden soll.

(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes sowie bei einsatzgleichen Verpflichtungen nach § 30c Absatz 4 Nummer 1 des Soldatengesetzes gilt, dass

1. während der Tätigkeit lageabhängig bei jeder sich bietenden Gelegenheit Ruhezeiten und Ruhepausen zu gewähren sind,

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2. Anspruch auf Freistellung vom Dienst entsteht, und zwar,

a) sofern mehr als 12 Stunden bis zu 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst
von einem halben Tag und,

b) sofern mehr als 16 Stunden bis zu 24 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, ein Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem ganzen Tag
und



2. für jeden Kalendertag, an dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, Anspruch auf Freistellung vom Dienst von einem Tag entsteht, und

3. nach Beendigung der Tätigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mindestens ein dienstfreier Tag aus bestehenden Ansprüchen auf Urlaub, Dienstbefreiung und Freistellung vom Dienst zu gewähren ist; über einen weiteren zeitlichen Ausgleich wird in Abhängigkeit von der individuellen Belastung entschieden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) § 17 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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(3) § 5a tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage (neu)




Anlage (zu § 1 Absatz 2)


vorherige Änderung

 



Nr. | Internationale militärische Stelle | Staat

1 | Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast | Polen

2 | BALTIC Defense College | Estland

3 | Centre de Formation à l'Appui Aérien Nancy-Ochey | Frankreich

4 | Centre of Excellence Counter Improvised Explosives Devices | Spanien

5 | Civil-Military Cooperation Centre of Excellence | Niederlande

6 | Combined Air Operations Centre Torrejon | Spanien

7 | Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico | Italien

8 | Escadron de Transport Évreux | Frankreich

9 | European Air Group | Großbritannien

10 | European Air Transport Command | Niederlande

11 | European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats | Finnland

12 | Headquarters Supreme Allied Command Transformation | Vereinigte Staaten von Amerika

13 | Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen | Schweiz

14 | Joint Allied Lessons Learned Centre | Portugal

15 | Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of
Excellence | Tschechische Republik

16 | Joint Force Command Naples | Italien

17 | Joint Forces Training Centre | Polen

18 | Joint Warfare Centre | Norwegen

19 | Land Command Headquarters Izmir | Türkei

20 | Maritime Command Headquarters Northwood | Großbritannien

21 | NATO Military Committee | Belgien

22 | European Union Military Committee | Belgien

23 | Multinational Multirole Tanker Transport Fleet | Niederlande

24 | NATO Airborne Early Warning and Control Force | Deutschland

25 | NATO Alliance Ground Surveillance Force | Italien

26 | NATO Centre of Excellence for Military Medicine | Ungarn

27 | NATO Defence College | Italien

28 | NATO Special Operations Headquarters | Belgien

29 | NATO Strategic Communications Centre of Excellence | Lettland

30 | NATO Allied Joint Force Command Brunssum | Niederlande

31 | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa | Österreich

32 | Special Operations Command | Vereinigte Staaten von Amerika

33 | Strike Forces NATO Headquarters | Portugal

34 | Supreme Headquarters Allied Powers Europe | Belgien

35 | Tactical Leadership Programme | Spanien

36 | Zentrum für Sicherheitspolitik | Schweiz