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Synopse aller Änderungen der SAZV am 01.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2021 durch Artikel 2 der 2. SAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2021 geltenden Fassung
SAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Zuständigkeit
    § 4 Arbeitszeit
Abschnitt 2 Grundbetrieb
    § 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
    § 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten als fliegende Besatzung
    § 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
    § 7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
    § 8 Dienstfreie Tage
    § 9 Schichtdienst
    § 10 Mobiles Arbeiten
    § 11 Dienstreisen
    § 12 Rufbereitschaft
    § 13 Bereitschaftsdienst
    § 14 Nachtdienst
    § 15 Mehrarbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 16 Gleitende Arbeitszeit
(Text neue Fassung)

    § 16 Gleitzeit
    § 17 Erprobung von Langzeitkonten
    § 18 Automatisierte Zeiterfassung
    § 19 Führungskräfte
Abschnitt 3 Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
    § 20 Nichtanwendung des Abschnitts 2
    § 21 Anordnung von Dienst
    § 22 Umgang mit besonderen zeitlichen Belastungen
    § 23 Ausgleich von Belastungen
Abschnitt 4 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
    Schlussformel
    Anlage (zu § 1 Absatz 2)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

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1. 'Abrechnungszeitraum' bei gleitender Arbeitszeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,



1. 'Abrechnungszeitraum' bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,

2. 'Arbeitsplatz' die Dienststelle oder ein anderer von der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,

3. 'Arbeitszeit' bei seegehenden Einheiten der Marine während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der seegehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,

4. 'Bereitschaftsdienst' die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

5. 'Dienst zu wechselnden Zeiten' ein Dienst, bei dem mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten,

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6. 'gleitende Arbeitszeit' ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Tätigkeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

7. 'Gleittag'
ein ganztägiger Zeitausgleich bei gleitender Arbeitszeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

8.
'Nachtdienst' ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,

9. ''Reisezeit'
die Zeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen

a) der Wohnung oder der Dienststelle und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft,

b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäftes oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,

c) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststelle,

10.
'Rufbereitschaft' die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,

11.
'Ruhepause' die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,

12.
'Ruhezeit' jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,

13.
'Schichtdienst' der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,

14.
'Wartezeit' bei Dienstreisen die Zeit ohne Dienstleistung

a) vom Ende der Anreise bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit,

b) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,

c) vom Ende der dienstlichen Tätigkeit bis zur Abreise.



6. 'Gleittag' ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

7. 'Gleitzeit' ein
Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

8. 'Langzeitkonto'
ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,

9.
'Nachtdienst' ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,

10. 'Reisezeit'
die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen

a) der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,

b) der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,

c) der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,

11.
'Rufbereitschaft' die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,

12.
'Ruhepause' die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,

13.
'Ruhezeit' jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,

14.
'Schichtdienst' der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,

15.
'Wartezeit' eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen

a) der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,

b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,

c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise.

§ 9 Schichtdienst


(1) Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit dauerhaft überschritten wird, ist der Dienstbetrieb im Schichtdienst durchzuführen.

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(2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann.



(2) Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit durch Dienstbefreiung oder im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann.

§ 11 Dienstreisen


(1) 1 Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benötigt wird, Arbeitszeit. 2 Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.

(2) 1 Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. 2 Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. 3 Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder

2. sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs entstehen.

(3) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. 2 Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.

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(4) 1 Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, so ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 2 Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4 Der Antrag ist spätestens am Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die nicht anrechenbaren Reisezeiten angefallen sind.



(4) 1 Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2 Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3 Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4 Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. 5 Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. 6 Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. 7 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 8 Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

§ 12 Rufbereitschaft


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(1) 1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3 Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4 Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.



(1) 1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen. 3 Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 4 Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.

(2) 1 Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft tatsächlich beansprucht, ist dies Arbeitszeit und nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen. 2 Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages.



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§ 16 Gleitende Arbeitszeit




§ 16 Gleitzeit


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(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann gleitende Arbeitszeit ermöglichen, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienststelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen.



(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Gleitzeit ermöglichen, soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2 Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Anwesenheit in der Dienststelle haben die Vorgesetzten sowie die Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen.

(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.

(3) 1 Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. 2 Kernarbeitszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der grundsätzlich alle Soldatinnen und Soldaten in der Dienststelle anwesend sein müssen. 3 Funktionszeit ist die Zeitspanne innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, während der der Dienstbetrieb in der jeweiligen Organisationseinheit durch Absprache zwischen den Vorgesetzten und den Soldatinnen und Soldaten sichergestellt wird. 4 Soweit dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, kann auf die Festlegung von Kernarbeitszeiten und Funktionszeiten verzichtet werden. 5 Für Teilzeitbeschäftigte ist die Kernarbeitszeit individuell festzulegen. 6 Unmittelbare Vorgesetzte können Soldatinnen und Soldaten im Einzelfall die Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen, wenn wichtige persönliche Gründe dies erfordern.

(4) 1 Innerhalb eines Kalenderjahres darf die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 40 Stunden unterschritten werden. 2 Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. 3 Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr oder ein anderer von der Dienststellenleitung festgelegter Zeitraum von zwölf Monaten. 4 In den nächsten Abrechnungszeitraum werden übertragen:

1. Zeitguthaben bis zu 40 Stunden und

2. Zeitschulden in voller Höhe.

5 Vor einer Versetzung ist das Gleitzeitkonto grundsätzlich auszugleichen.

(5) 1 Bei automatisierter Zeiterfassung können Soldatinnen und Soldaten bis zu zwölf Gleittage in Anspruch nehmen. 2 Wenn es dienstlichen Belangen förderlich ist oder wenn es nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. 3 Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. 4 Gleittage bedürfen der Zustimmung der oder des Vorgesetzten.

(6) Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.

(7) 1 Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mitwirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu erfassen. 2 Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. 3 Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 4 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(8) 1 Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Gleitzeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen, sofern sich Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden oder Zeitschulden von mehr als 10 Stunden ergeben. 2 Die Gleitzeitsalden dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3 Die Gleitzeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Verstöße gegen die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.



(9) Verstöße gegen die Regelungen zur Gleitzeit dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.

§ 18 Automatisierte Zeiterfassung


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(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer gleitenden Arbeitszeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. 2 Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.



(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen, militärische Organisationsbereiche oder seinen gesamten Geschäftsbereich einführen. 2 Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, zu löschen sind.

(2) 1 Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich die Zeitsalden der Soldatinnen und Soldaten mitzuteilen. 2 Diese dürfen ausschließlich der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, dem gezielten Personaleinsatz und der Steuerung des Ausgleichs dienen. 3 Die Zeitsalden dürfen nicht für eine Kontrolle oder für eine Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatin oder des Soldaten verwendet werden.

(3) Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen dürfen der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt werden.