Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)

A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-4-51 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Eingangsformel
§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden
§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten
§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) und § 3 Absatz 2 Satz 4 durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG an:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden



Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Niederlassungen,

2.
die Shared Service Center und

3.
die Geschäftsbereiche Vertrieb.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Befugnisse von Dienstvorgesetzten


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr

1.
die Leitung der Niederlassungen,

2.
die Leitung der Shared Service Center und

3.
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis



(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

2.
im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2016 DPAGBefugAnO

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 27. September 2013 (BGBl. I S. 3752, 3899) außer Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Johannes Geismann



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed