Die
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom
13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel
8 Absatz 9 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 22a Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- „5.
- Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie
- 6.
- die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von §
22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente" durch das Wort „Instrumente" und das Wort „Finanzinstrumenten" durch das Wort „Instrumenten" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
- 1.
- die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und
- 2.
- bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.
(2) §
22a Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des §
22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. §
3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."
- 6.
- § 15 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 8.
- In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 9.
- Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802