Änderung § 15 TranspRLDV vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie der TranspRLDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 15 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed