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Änderung § 1 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 1 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 1 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,

(Text neue Fassung)

1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Meldepflichtigen gegeben ist,

2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat,

4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist,

vorherige Änderung

5. Umstände, unter denen im Sinne des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 94 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26 Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 94 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.



5. Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes.