Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (2. AÜKostVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2015 AÜKostV § 2

Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühr beträgt für die

1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.000 Euro,

2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AÜKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AÜKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
V. v. 17.03.2020 BGBl. I S. 524
Artikel 1 3. AÜKostVÄndV Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung
... vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084 ) geändert worden ist, wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.300" ...

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2084 ) geändert worden ist, wird aufgehoben. (100) Die Frequenzgebührenverordnung ...


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