Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Einzelheiten des Vollzugs näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der
Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden, erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
- 1.
- die Durchführung von Kontrollen einschließlich der Probennahme und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 2.
- die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 und
- 3.
- die Einzelheiten der Erklärungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.
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§ 4 NagoyaProtUG Bußgeldvorschriften ... nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ... 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...