§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.12.2016 BGBl. 2017 I S. 37 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausbildungsrahmenplan | |
(Text alte Fassung) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. | (Text neue Fassung) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. |