Abschnitt 2 - Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz (HSeeZG)

Artikel 1 G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 180 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.12.2015; FNA: 319-117 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 2
Abschnitt 2 Schlussbestimmungen
§ 8 Verordnungsermächtigung
§ 9 Bußgeldvorschriften
§ 10 Anwendungsklausel
§ 11 Unberührtheitsklausel

Teil 2

Abschnitt 2 Schlussbestimmungen

§ 8 Verordnungsermächtigung


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind. Die Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung.


Text in der Fassung des Artikels 180 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 9 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeitpunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

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§ 10 Anwendungsklausel



(1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) gemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

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§ 11 Unberührtheitsklausel



(1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt.



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