Artikel 3 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften (HSeeZGuSeeRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.11.2015 BGBl. I S. 2095 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 03.12.2015, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HSeeZGuSeeRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HSeeZGuSeeRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 HSeeZGuSeeRÄndG Inkrafttreten (vom 23.07.2016)
... Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur ...


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