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§ 1 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)

A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 15.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 58
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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§ 1 Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts



Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1.
über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

3.
über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,

4.
einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,

5.
Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.



 

Zitierungen von § 1 DPAGÜbertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DPAGÜbertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPAGÜbertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DPAGÜbertrAnO Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts (vom 01.04.2024)
... zur Zurückstufung und zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis werden den in § 1 genannten Leiterinnen und Leitern übertragen. (2) Die Zuständigkeit zum ...