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§ 2 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO)
A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-208 Beamte
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§ 2
§ 2 hat 1 frühere Fassung
Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG A. v. 18. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 217 m.W.v. 1. Oktober 2025
Frühere Fassungen von § 2 DPAGÜbertrAnO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 01.10.2025 | Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG vom 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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