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Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnOÄndAnO k.a.Abk.)
Eingangsformel
Nach § 34 Absatz 5 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordnet der Vorstand der Deutschen Post AG an:
Artikel 1
Die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2189), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 15. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt." - 2.
- § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechts der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen."
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen wird der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt übertragen."
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Schlussformel
Deutsche Post AG
Der Vorstand
Thomas Ogilvie
Der Vorstand
Thomas Ogilvie
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