Änderung § 2 DPAGÜbertrAnO vom 01.10.2025

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§ 2 DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 2 DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts


(Text neue Fassung)

§ 2


vorherige Änderung

Der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.



Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.

 



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