Änderung § 2 DPAGÜbertrAnO vom 01.10.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DPAGÜbertrAnOÄndAnO am 1. Oktober 2025 und Änderungshistorie der DPAGÜbertrAnO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 DPAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 2 DPAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 18.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 217
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Befugnisse im Bereich des Besoldungsrechts


(Text neue Fassung)

§ 2


vorherige Änderung

Der Service Niederlassung Human Resources Deutschland in Dortmund wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.



Der Service Niederlassung Post & Paket in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit die Überzahlung im Einzelfall den Betrag von ursprünglich 5.000 Euro nicht übersteigt.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed