Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Siebenundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (57. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2014



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2014 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 226.332.555 Euro,
- in Berlin 19.129.575 Euro,
- insgesamt245.462.130 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 113.166.278 Euro,
- in Berlin 11.477.745 Euro,
- insgesamt124.644.023 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 31.896.911 Euro,
- in Bayern 22.953.601 Euro,
- in Baden-Württemberg 19.380.540 Euro,
- in Niedersachsen 14.163.217 Euro,
- in Hessen 11.012.743 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 7.257.551 Euro,
- in Schleswig-Holstein 5.121.167 Euro,
- im Saarland 1.791.482 Euro,
- in Hamburg 3.177.769 Euro,
- in Bremen 1.193.691 Euro,
- in Berlin 2.869.436 Euro,
- insgesamt120.818.108 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen19.373.001 Euro,
- Bayern26.146.876 Euro,
- Hessen 12.442.587 Euro,
- Rheinland-Pfalz64.296.583 Euro,
- Berlin16.260.139 Euro,
- insgesamt138.519.186 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg1.111.660 Euro,
- Niedersachsen4.858.656 Euro,
- Schleswig-Holstein4.492.740 Euro,
- Saarland949.430 Euro,
- Hamburg 1.705.751 Euro,
- Bremen 756.928 Euro,
- insgesamt13.875.165 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2015.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble