Die
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom
26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:
- 1.
- www.bverwg.de und
- 2.
- www.bundesfinanzhof.de.
(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.
(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach §
2 Nummer 3 des
Signaturgesetzes versehen ist."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „www.bundesverwaltungsgericht.de" durch die Angabe „www.bverwg.de" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745