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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwGBFHÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2207 (Nr. 50); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 55a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, und des § 52a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


Artikel 1 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ERVVOBVerwG/BFH § 2, § 3

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:

„(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar:

1.
www.bverwg.de und

2.
www.bundesfinanzhof.de.

(2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle.

(2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „www.bundesverwaltungsgericht.de" durch die Angabe „www.bverwg.de" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „des elektronischen Gerichtsbriefkastens" durch die Wörter „der elektronischen Gerichtspoststelle" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 5" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas