Artikel 5 - Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport (AntiDopGEG k.a.Abk.)

G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 18.12.2015, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Dezember 2015 StPO § 100a

§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,".

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AntiDopGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntiDopGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 AntiDopGEG Einschränkung eines Grundrechts
... Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 VerkDSpG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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