Änderung § 7 GleiStatV vom 12.08.2021

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§ 6 GleiStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 7 GleiStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Elektronische Erfassung und Meldung


(Text neue Fassung)

§ 7 Elektronische Erfassung und Meldung


vorherige Änderung

(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entsprechen.

(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktionelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern. Art und Umfang der nach den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht geändert werden.



(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den §§ 1 und 2 entsprechen.

(2) Das Statistische Bundesamt kann die Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ändern.

(heute geltende Fassung) 



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