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Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (1. ElektroGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 ElektroGBattGGebV § 3, Anlage 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „24. Oktober 2015" durch die Angabe „1. Januar 2016" ersetzt.

2.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
182,70
2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
46,90
3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
187,30
bis 9.365,60
4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
288,90
5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
41,30
6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
41,30
7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7
Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
195,40
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung
291,70
9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
122,90
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Beendigungsmitteilung
61,50
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
36,20
bis 1.448,50
12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
374,70
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und ein Kalenderjahr
160,20
14(entfällt) 
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
187,30
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
2.671,10
17Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
296,80
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
87,70
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
36,90
bis 1.474,10
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 10,60
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 10,60
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
18,30
bis 2.932,50


".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks