(1) Zuständig ist das Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz der versorgungsberechtigten Person befindet. Für die Entscheidung nach §
49 Absatz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach §
49 Absatz 10 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz der Beamtin oder des Beamten befindet.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung vorhanden, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung der verstorbenen versorgungsberechtigten Person örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für die Versorgungsberechtigten nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der oder dem jüngsten Anspruchsberechtigten auf Hinterbliebenenversorgung.
(3) Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach §
49 Absatz 6 des
Beamtenversorgungsgesetzes.
(4) Wohnen die Empfängerinnen oder Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Inland, ist das Service-Center Köln auch für die Empfängerinnen und Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Inland haben.
(5) Das Service-Center Dresden ist zuständig für Versorgungsberechtigte
- 1.
- nach § 2 Nummer 1, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis
- a)
- von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts oder
- b)
- als Generalbundesanwältin oder Generalbundesanwalt
beruht,
- 2.
- nach § 2 Nummer 2, deren Versorgung auf einem Vertrag beruht, in dem ein Entgelt in Höhe der jeweiligen Dienstbezüge einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten von der Besoldungsgruppe B 9 an aufwärts geregelt ist,
- 3.
- nach § 2 Nummer 3.
(6) Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach §
2 aus der Anlage
3.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522