Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5a - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
|

§ 5a



In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1.
eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

2.
glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist.





 

Frühere Fassungen von § 5a FlRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a FlRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a FlRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5b FlRV (vom 08.09.2015)
... Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 ... sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen. (2) Die Flaggenbehörde übersendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
V. v. 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
Artikel 1 FlRVuaÄndV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ...