Dritter Abschnitt - Flaggenrechtsverordnung (FlRV)

V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 178 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 15.07.1990; FNA: 9514-1-5 Flaggenrecht
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Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
§ 19
§ 20
§ 20a

Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)

§ 19


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie V. v. 28. Dezember 2012 BGBl. I S. 3003 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 20


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.

(2) Der Antrag muss ferner enthalten

1.
wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

a)
die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und

b)
die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;

2.
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

3.
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

4.
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

5.
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

6.
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

7.
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

2.
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;

3.
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

4.
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

5.
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;

6.
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.

(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 178 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 20a


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie V. v. 28. Dezember 2012 BGBl. I S. 3003 m.W.v. 1. Januar 2013



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