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§ 15 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

§ 15 Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für bestehende Konten von Rechtsträgern



(1) 1Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert von mehr als 250.000 US-Dollar zum 31. Dezember 2015 muss vom meldenden Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. 2Hat das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 nicht bis zum 6. Dezember 2024 abgeschlossen, ist es verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.

(2) 1Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert zum 31. Dezember 2015 250.000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss vom meldenden Finanzinstitut innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder Gesamtkontowert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein. 2Hätte das meldende Finanzinstitut die Überprüfung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2024 abschließen müssen und ist es dieser Pflicht nicht nachgekommen, so hat es die Überprüfung bis zum 31. Dezember 2025 nachzuholen.

(3) Tritt bei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach dem in § 14 Absatz 5 festgelegten Verfahren neu bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 15 FKAustG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.12.2024Artikel 37 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FKAustG Pflichten der Finanzinstitute (vom 24.12.2025)
... 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den ... Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15 , 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 ...
§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
... §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften ...
§ 9 FKAustG Allgemeine Sorgfaltspflichten
... es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als solches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen ...
§ 19 FKAustG Begriffsbestimmungen (vom 24.12.2025)
... einzieht, c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und ... meldepflichtigen Personen beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert ...
§ 28 FKAustG Bußgeldvorschriften (vom 24.12.2025)
... überprüft, 8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft, 17. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
§ 4 KStTG Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
... Zweck der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 37 JStG 2024 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
... 4 und 5, den §§ 11, 12, § 13 Absatz 2 bis 4, nach § 14 Absatz 3 und 5, den §§ 15 16 Absatz 2 und 3, nach § 21 Absatz 2 auch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den ... Absatz 6, 7 und 9, § 13 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 4, § 14 Absatz 3 bis 5, den §§ 15 , 16 Absatz 2, 2a Satz 1 bis 3, Absatz 3 und 4, nach § 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 ... unverzüglich nach Änderung der Gegebenheiten" eingefügt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2, § 12 Absatz 9 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... sicherstellt, dass kein Geld von dem Konto abverfügt werden kann, 11. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...