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§ 18 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18 Zusammenfassung von Kontosalden und Währungen



(1) 1Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte ermöglichen. 2Für die Zwecke der Anwendung der beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.

(2) 1Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder Kontowerte ermöglichen. 2Für die Zwecke der Anwendung der beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.

(3) Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person außer in treuhänderischer Eigenschaft eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

(4) Alle auf Euro lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

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Zitierungen von § 18 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
... §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften ...
§ 9 FKAustG Allgemeine Sorgfaltspflichten
... den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 9 bis 18 als solches identifiziert wird. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die ...
§ 19 FKAustG Begriffsbestimmungen
... das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen unter Anwendung der in § 18 genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung ... Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im ... einzieht, c) der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 9 bis 18 aufgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle ... Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buchstabe a Doppelbuchstabe ... Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. Ein Finanzkonto, das die in Nummer 34 Buchstabe b Doppelbuchstabe ... wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach § 18 gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im ... Personen beherrscht wird, ist oder sind, sofern es nach den in den §§ 9 bis 18 beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert ...
§ 21 FKAustG Änderung der Gegebenheiten
... Konto unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten nach § 18 , wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des Kontoinhabers ...