§ 22 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 611-9-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 22 Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei Neukonten von Rechtsträgern kann sich ein meldendes Finanzinstitut zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

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Zitierungen von § 22 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
... §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften ...


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