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§ 25 - Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

§ 25 Trusts, die passive NFEs sind



(1) 1Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach § 19 Nummer 43 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. 2Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden.

(2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbereichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.



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Frühere Fassungen von § 25 FKAustG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 FKAustG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 FKAustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FKAustG Melde- und Sorgfaltspflichten für Informationen über Finanzkonten
... §§ 8 bis 26 legen die allgemeinen Melde- und Sorgfaltspflichten, die besonderen Sorgfaltsvorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 352
Artikel 3 KStTGEG Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
...  s) Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49. 8. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 37" durch die Angabe „Nummer 43" ersetzt.  ...