Nach §
5 Absatz 1 Nummer 5a des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel
2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgende Nummer 5b eingefügt:
-
- „5b.
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen der nach § 2 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen auszutauschenden Informationen und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 28 des vorgenannten Gesetzes;".
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679