Änderung § 9 EntschFinV vom 01.06.2022

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§ 9 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 9 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1. Kapital,

2. Liquidität und Refinanzierung,

3. Qualität der Vermögensanlage,

4. Geschäftsmodell und Management sowie

5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 1 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.

(3) 1 Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. 2 Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10.






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