Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 EntschFinV vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntschFinVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der EntschFinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 10 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings


(1) 1 Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2 Aktuelle Ratings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinstituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. 3 Aktuelle Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unternehmens im Ausland erstellt worden sind.

(2) 1 Anerkannte Ratingunternehmen sind Unternehmen, die als Ratingagenturen

1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder

2. gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifiziert sind und die

3. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.

(Text alte Fassung)

2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(3) 1 Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. 2 Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.

(4) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. 2 Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

(Text neue Fassung)

2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(3) 1 Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. 2 Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.

(4) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. 2 Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.